Allgemeine Erklärungen
Die nachfolgenden Informationen stammen aus dem Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche.
Art. 3.1.1 und 3.1.2 des GAV
Der GAV gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Ausgenommen sind: die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in den Kantonen Waadt, Wallis und Genf, soweit sie dort einem anderen GAV zwischen den Vertragsparteien unterstellt sind.
Art. 3.2.1 des GAV
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen (laut Bundesbeschluss) gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen Spenglerei/Gebäudehülle; Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen, ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude; Heizung; Klima/Kälte; Lüftung; Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander, Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind.
Vom Geltungsbereich ebenfalls erfasst sind sämtliche Abteilungen/Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten in der Gebäudetechnik ausführen, wie Liegenschaftsverwaltungen.
Ausgenommen sind: Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt, sowie Firmen der gewerblichen Kälte.
Art. 3.3.1, 3.3.2, 3.4.1, 3.4.2, 3.4.3, 3.4.4 und 3.4.5 des GAV
Der GAV gilt, ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlohnung, für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in Betrieben arbeiten, die dem GAV unterstellt sind. Dies betrifft das gesamte Montagepersonal einschliesslich Poliere, Bauleitende, Monteure und Chefmonteure, sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmer/innen.
Ausgenommen sind: die Familienangehörigen der Arbeitgeber; höhere Vorgesetzte ab der Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben; das kaufmännische Personal; Lehrlinge und die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
Art. 2.1 des GAV
Die Organisationen in der Gebäudetechnikbranche wollen: